Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Leistungsbedingungen für die Entsorgung von Abfällen durch die PHL Substratkontor GmbH & Co. KG

 

1. Geltungsbereich und Allgemeines

Diese Bedingungen gelten für alle mit der PHL Substratkontor GmbH & Co. KG (im Folgenden: „Auftragnehmer“ genannt) vereinbarten Auftragsverhältnisse, soweit unser schriftliches Angebot nicht ausdrücklich anderslautende Regelungen trifft. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (im Folgenden: „Auftraggeber“ genannt) finden keine Anwendung, soweit sie in Widerspruch zu diesen Bedingungen stehen. Abweichende Regelungen, die im Einzelfall ausgehandelt sind haben stets Vorrang, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jedoch der schriftlichen Vereinbarung.

Die Unwirksamkeit einzelner Leistungsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung unberührt. Unwirksame Regelungen sind durch zulässige Bestimmungen zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommen.

2. Leistungsumfang. Angebote. Abrechnung. Leistungsrhythmus. Leistungsstörungen

Der Auftragnehmer erbringt reine Dienstleistungen. Für die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges wird keine Verpflichtung übernommen. Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet werden.

Die vom Auftragnehmer für seine Leistungen genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Mangels abweichender Vereinbarungen beziehen sie sich lediglich auf die eigenen Leistungen des Auftragnehmers, umfassen also nicht etwaige bare Auslagen, Gebühren für behördliche Genehmigungen oder Kosten für Leistungen Dritter. Diese Positionen werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

Die vereinbarten Leistungsrhythmen sind bindend, vom Auftraggeber veranlasste oder aus von ihm zu vertretenen Gründen erforderlich gewordene Leerfahrten sind zu vergüten. Auch im Falle einer aus vom Auftragnehmer zu vertretenen Gründen unterbliebenen Leerung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Kosten für die Abholung der Abfälle durch Dritte auf Veranlassung des Aufraggebers zu tragen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht unter schriftlicher Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Nachholung eingeräumt hat.

3. Aufstellen, Obhut, Versicherung und Verfüllen der Systeme. Unfallbehandlung

Im Bedarfsfall stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber geeignete Systeme (z.B. Behälter, Container, Tankwagen etc.) zur Sammlung der Abfälle zur Verfügung. Diese Systeme bleiben im Eigentum des Auftragnehmers.

Der Auftraggeber hat für die Aufstellung und den Betrieb der Systeme einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Bedarf die Aufstellung des Systems einer Sondernutzungserlaubnis, so beschafft diese der Auftraggeber, der auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht der Systeme und des Aufstellungsortes verantwortlich ist. Der Auftraggeber haftet für Schäden am Systemteil oder bei Verlust desselben. Wartungspflege und Gebrauchsempfehlungen des Auftragnehmers sind zu befolgen. Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, auf seine Kosten die gelieferten Systeme zum Zeitwert gegen Feuer, Diebstahl und Verlust zu versichern. Erforderliche Umladungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt das jeweilige System gegen andere auszutauschen. Im Falle der Beendigung dieses Vertrages ist der Auftragnehmer berechtigt, das System unverzüglich abzuholen und eventuelle Restinhalte auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.

Bei Beschädigungen Eigentums Dritter (Bürgersteige, Fahrbahnen etc.) hat der Auftraggeber die Unfallstelle sofort zu sichern und die zuständigen Behörde zu unterrichten.

Verfüllung und abfuhrbereite Aufstellung der Systeme ist Sache des Auftraggebers. Er hat die jeweiligen Befüllungsvorschriften zu beachten (zulässige Höchstbeladung, Befüllungshöhe etc.).

4. Voraussetzungen der Leistungspflicht. Übertragbarkeit

Die Übernahme der Abfälle setzt eine wirksame Annahmeerklärung für diese Stoffe voraus. Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, so lange die Verwertung oder die Beseitigung aus Gründen, die der Auftragnehmer weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann oder sonstige, nicht unerhebliche Leistungshindernisse bestehen. Während dieser Zeit ist der Auftragnehmer berechtigt, die Abfälle auf eigene Rechnung ordnungsgemäß durch Dritte beseitigen oder verwerten zu lassen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Annahme von Abfällen, die in ihrer Beschaffenheit vom Inhalt der vertraglichen Vereinbarung oder der verantwortlichen Erklärung abweichen, zu verweigern, oder solche Stoffe einer ordnungsgemäßen Beseitigung oder Verwertung zuzuführen und dem Auftraggeber etwaige Mehrkosten zu berechnen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken. Der Anspruch auf Entsorgungsleistungen ist nicht übertragbar.

5. Abfallrechtliche Verantwortung des Auftraggebers. Eigentumsübergang. Mehrkosten

Mit der tatsächlichen Übernahme der Abfälle durch den Auftragnehmer gehen Gefahr und Haftung auf diesen über, soweit die Beschaffenheit der Abfälle den vertraglichen Vereinbarungen bzw. den Angaben in der verantwortlichen Erklärung entspricht. Fehlwürfe und Abweichungen von der Deklaration sind dem Auftragnehmer vor Abholung unaufgefordert anzuzeigen.

Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration der anfallenden Abfälle und Sicherstellung der Übereinstimmung mit der Deklaration allein verantwortlich. Dies gilt auch im Falle der Bevollmächtigung des Auftragnehmers zur Vertretung gegenüber Behörden, Beliehenen und Firmen oder der Beratung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer.

Der Auftraggeber bleibt bis zur Einbringung in die Beseitigungs- oder Verwertungsanlage Eigentümer der Abfälle. Bei der Übernahme von Abfällen zur Verwertung sind sich die Parteien einig, dass das Eigentum daran mit der Einbringung in die Verwertungsanlage auf den Auftragnehmer übergeht.

Der Auftraggeber trägt alle dem Auftragnehmer entstehenden Mehrkosten aufgrund von Abweichungen der Zusammensetzung des Abfalls gegenüber der Deklaration.

6. Abrechnung. Fälligkeit. Verzug. Aufrechnung

Soweit nicht etwas anders vereinbart ist, berechnet der Auftragnehmer die übernommenen Abfälle nach den bei der Abholung/Verwiegung festgestellten Mengen, Gewichten und Stoffzusammensetzungen.

Die Zahlung des Auftraggebers ist - sofern er juristische Person des öffentlichen Rechts, oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder in Ausübung seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit bestellt hat – sofort fällig. Zur Herbeiführung der Fälligkeit ist eine Rechnung nicht erforderlich. Dem Auftraggeber etwa zustehende Zurückbehaltungsrechte oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleiben unberührt.

Der Auftraggeber gerät auf eine Mahnung nach Fälligkeit, mit Ablauf eines im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungstermins oder mit Ablauf einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt unserer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, sofern die Zahlung nicht aus Gründen unterbleibt, die er nicht zu vertreten hat. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu fordern. Dem Auftraggeber bleibt jedoch vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Auch bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Sofern der Besteller mit der Zahlung in Verzug ist, ist er verpflichtet, für jede (weitere) Mahnung pauschal 3,00 € für Aufwendungen zu erstatten.

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt der anerkannt ist.

7. Vergütungsanpassung

Bei einer Veränderung des Arbeitskostenindexes oder des Verbraucherpreisindexes des statistischen Bundesamtes um jeweils mehr als 7 % kann jede Vertragspartei eine Anpassung der vertraglich geschuldeten Vergütung verlangen. Diese Änderung ist schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei unter Darstellung der Berechnung der neuen Vergütung geltend zu machen. Die andere Vertragspartei kann binnen 2 Wochen nach Zugang den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen, in der die alte Vergütung weiterhin gilt, kündigen. Sollte keine Kündigung erfolgen, gelten die neuen Vergütungen mit Wirkung ab dem 01. des folgenden Kalendermonats, als vereinbart.

8. Vertragsdauer/Kündigung

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, hat der Vertrag, der auf die regelmäßige Erbringung von Leistungen durch den Auftragnehmer gerichtet ist, eine Laufzeit von 2 Jahren. Das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder verlängerten Vertragsdauer schriftlich gekündigt wird.

Der Auftragnehmer ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn

  1. sich der Auftraggeber mindestens 2 Monate in Annahmeverzug oder
  2. wiederholt im Zahlungsverzug von mindestens 14 Tagen befindet,
  3. wiederholt Abfälle wegen falscher Zusammensetzung oder mangelhafter Deklaration berechtigterweise zurückgewiesen wurden,
  4. die Entsorgung/Verwertung/Beseitigung nach Vertragsschluss durch Gesetze, Verordnungen, behördliche Auflagen oder ähnliches unzulässig oder unzumutbar wird oder
  5. der Auftraggeber zahlungsunfähig wird oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt wird.

Im Falle einer fristlosen Kündigung steht dem Auftragnehmer ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 40% des positiven Vertragsinteresses (Gesamtumsatz der Restlaufzeit) zu, unabhängig von der Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.

9. Haftung

Sollte der Auftragnehmer, zum Schadensersatz verpflichtet sein, so beschränkt sich seine Haftung der Höhe nach auf eine Monatsvergütung; diese Beschränkung gilt nicht, sofern der Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens besteht.

10. Gerichtsstand

Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand der Hauptsitz des Auftragnehmers.